I.
Mit der angefochtenen Kostenrechnung wird die Klägerin als Zweitschuldnerin gemäß § 22 I GKG n.F. in Anspruch genommen. Dabei ist der Gebührenstreitwert maßgeblich durch diverse Hilfsaufrechnungen der Beklagten erhöht worden. Die Klägerin meint, für die durch die Beklagte verursachte Verteuerung des Rechtsstreits nicht einstehen zu müssen.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Bezirksrevisors die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Die Bezirksrevisorin beim OLG ist angehört worden. Sie schließt sich der landgerichtlichen Entscheidung an.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Klägerin haftet nicht nach § 22 I GKG n.F. für jene zusätzlichen Kosten, die die Beklagte dadurch verursacht hat, dass sie verschiedene unbegründete Forderungen hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat.
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