I. Die Klägerin hat die Beklagte, die ihren Sitz in H. hat, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Transports auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der am Ort der Zweigniederlassung der Beklagten in S. geführte Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich. Nach der Kostenregelung in dem Vergleich hat die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel zu tragen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte beantragt, Reisekosten ihres Prozeßbevollmächtigten in H. in Höhe von 259 EUR, hilfsweise Korrespondenzanwaltskosten in Höhe von 850 EUR oder Kosten einer fiktiven Informationsreise von H. zum Sitz des Prozeßgerichts in Höhe von 210 EUR in den Kostenausgleich einzubeziehen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
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