BGH - Beschluß vom 03.03.2005
I ZB 24/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1247
BGHReport 2005, 1017
GmbHR 2004, 940
MDR 2005, 896
NJW-RR 2005, 922
Rpfleger 2005, 479
TranspR 2005, 252
VersR 2005, 1749
wrp 2005, 753
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 24.08.2004
LG Stuttgart,

Zweigniederlassung

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen I ZB 24/04

DRsp Nr. 2005/7781

Zweigniederlassung

»Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozeßgericht im Regelfall erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagte, die ihren Sitz in H. hat, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Transports auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der am Ort der Zweigniederlassung der Beklagten in S. geführte Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich. Nach der Kostenregelung in dem Vergleich hat die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel zu tragen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte beantragt, Reisekosten ihres Prozeßbevollmächtigten in H. in Höhe von 259 EUR, hilfsweise Korrespondenzanwaltskosten in Höhe von 850 EUR oder Kosten einer fiktiven Informationsreise von H. zum Sitz des Prozeßgerichts in Höhe von 210 EUR in den Kostenausgleich einzubeziehen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.