BGH - Versäumnisurteil vom 17.09.2015
IX ZR 280/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; VV- RVG a.F. Nr. 2300; VV- RVG a.F. Nr. 2302;
Fundstellen:
BB 2015, 2881
DAR 2016, 56
DZWIR 2016, 88
DZWIR 26, 88
MDR 2015, 1408
NJW 2015, 3793
NJW 2015, 8
VersR 2016, 874
WM 2016, 565
ZIP 2016, 237
ZInsO 2015, 2437
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 821 C 147/13
LG Hamburg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 332 S 11/14

Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in rechtlich einfach gelagerten Fällen bei Zahlungsverzug des Schuldners; Erstattung von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes

BGH, Versäumnisurteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen IX ZR 280/14

DRsp Nr. 2015/19780

Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in rechtlich einfach gelagerten Fällen bei Zahlungsverzug des Schuldners; Erstattung von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes

Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; VV- RVG a.F. Nr. 2300; VV- RVG a.F. Nr. 2302;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Mandantin (im Folgenden: Zedentin) die Erstattung von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes.