Bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung des Titels nicht statthaft sind, ist die Gebühr nach § 57BRAGebO wegen der Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung zwar entstanden, aber nicht erstattungsfähig, weil die Vollstreckungsmaßnahme vorzeitig erfolgt ist und deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfügung nicht erforderlich war.