KG - Beschluss vom 09.02.2011
19 W 34/10
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 887 Abs. 1; ZPO § 887 Abs. 2 Hs. 2; ZPO § 891 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 1129/08

Zwangsvollstreckung der Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung und Erstellung eines Buchauszuges; Zulässigkeit des Einwandes der subjektiven Unmöglichkeit im Verfahren der Zwangsvollstreckung; Höhe des Kostenvorschusses für die Ersatzvornahme

KG, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 19 W 34/10

DRsp Nr. 2011/6441

Zwangsvollstreckung der Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung und Erstellung eines Buchauszuges; Zulässigkeit des Einwandes der subjektiven Unmöglichkeit im Verfahren der Zwangsvollstreckung; Höhe des Kostenvorschusses für die Ersatzvornahme

1. Bei den titulierten Pflichten zur Erteilung einer Abrechnung und Erstellung eines Buchauszuges handelt es sich jeweils um vertretbare Handlungen, die im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken sind. 2. Der Schuldner ist mit dem Einwand der subjektiven Unmöglichkeit, weder er noch der gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigte Gläubiger seien zur Erfüllung der titulierten Pflichten im Stande, da sie nicht über die dafür erforderlichen Informationen verfügten, im Verfahren nach § 887 ZPO nicht zu hören. Der Schuldner ist mit seinem Einwand auf die Vollstreckungsgegenklage verwiesen. 3. Die Höhe eines für die Ersatzvornahme erforderlichen Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung der vom Gläubiger in seinem Antrag substantiiert darzulegenden voraussichtlichen Kosten. Für die Erstellung einer Abrechnung und eines Buchauszuges genügt der Gläubiger seiner Substantiierungslast insoweit, wenn er die Angebote von zwei unterschiedlichen Steuerberatungsgesellschaften vorlegt.