OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.09.2003
11 W 47/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 149
Rpfleger 2004, 125
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 85/01

Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts nicht erforderlich, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 11 W 47/03

DRsp Nr. 2003/15017

Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts nicht erforderlich, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt

»Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen. Einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist jedoch die Beauftragung eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht nur in Routinefällen, sondern regelmäßig zuzumuten.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich der Autovermietung. Sie nahm den beklagten Transportunternehmer vor dem Landgericht Baden-Baden auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte war von der Klägerin beauftragt worden, eines ihrer Fahrzeuge mit einem Autotransporter von Nizza nach Baden-Baden zu bringen. Bei dem Transport wurde das Dach des auf der unteren Transportebene abgestellten PKW beschädigt, als sich das obere Transportplateau absenkte. Nach Einholung eines Gutachtens erkannte der Beklagte den Klageanspruch an. Daraufhin erging Anerkenntnisurteil, nach welchem die Kosten des Rechtsstreits vom Beklagten zu tragen sind.