Die nach §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 2, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt, wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat, nach billigem Ennessen die Beklagte. Diese hatte zur Klage Anlaß gegeben. Die Klage war vor Erledigung auch grundsätzlich begründet gewesen.
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