BayObLG - Beschluß vom 02.02.1999
1Z BR 11/98
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1588

Zustimmung des Antragsgegners bei Antragsrücknahme in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BayObLG, Beschluß vom 02.02.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 11/98

DRsp Nr. 1999/4087

Zustimmung des Antragsgegners bei Antragsrücknahme in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»1. Zum Erfordernis der Zustimmung des Antragsgegners bei Antragsrücknahme in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.2. Zum Gegenstandswert eines Anerkennungsverfahrens, wenn Antragsteller nicht einer der Ehegatten ist.«

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin des anhängig gewesenen gerichtlichen Verfahrens nach Art. 7 § 1 Abs. 5 FamRÄndG war mit dem am 31.12.1996 verstorbenen Onkel bzw. Bruder der Antragsgegnerinnen des gerichtlichen Verfahrens verheiratet gewesen. Die Ehe war durch Urteil des Supreme Court des County of Monroe, New York/USA, vom 18.10.1971 geschieden worden.

Die Antragsgegnerinnen sind die testamentarischen Erben des verstorbenen Ehemanns. Sie haben nach dessen Tod die Anerkennung des Scheidungsurteils vom 18.10.1971 beantragt. Die Antragstellerin ist dem Antrag entgegengetreten.

Mit Entscheidung vom 27.11.1997 hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.