Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Recht hinsichtlich der Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) nur die rechtshängig gewordenen Ansprüche zu Grunde gelegt. Auf die Begründung im angefochtenen Beschluss wird vorab Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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