OLG Koblenz - Beschluss vom 04.08.2006
14 W 467/06
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 104 § 129 § 253 § 269 Abs. 3 S. 3 § 270 § 271 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 646
OLGReport-Koblenz 2007, 75
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 301/04

Zustellung einer Klageerweiterung

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen 14 W 467/06

DRsp Nr. 2007/16652

Zustellung einer Klageerweiterung

»1. Die formlose gerichtliche Übermittlung einer ohne Gebührenvorschuss eingereichten Klageerweiterung kann auch dann nicht als förmliche Zustellung gedeutet werden, wenn dem Gegner eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird. 2. Teilt der Kläger später mit, die angekündigte Klageerweiterung werde nicht weiter verfolgt, fehlt es insoweit an einem Prozessrechtsverhältnis. eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kommt nicht in Betracht. 3. Mangels Prozessrechtsverhältnis scheidet ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der angekündigten Klageerweiterung auch dann aus, wenn das Prozessgericht sie zum Anlass genommen hat, einen höheren Streitwert festzusetzen.«

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 104 § 129 § 253 § 269 Abs. 3 S. 3 § 270 § 271 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Recht hinsichtlich der Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) nur die rechtshängig gewordenen Ansprüche zu Grunde gelegt. Auf die Begründung im angefochtenen Beschluss wird vorab Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.