OLG Köln - Beschluss vom 06.10.2000
2 Ws 413/00
Normen:
JVEG § 4 § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; StPO § 98a ; ZuSEG § 16 § 17a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 31
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.06.2000

Zuständigkeit zur Feststellung der Entschädigung bei Auskunftserteilung

OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 413/00 - Aktenzeichen 2 Ws 414/00

DRsp Nr. 2004/18224

Zuständigkeit zur Feststellung der Entschädigung bei Auskunftserteilung

»1. Für die Feststellung der Entschädigung bei Auskunftserteilung nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 ZuSEG ist das Landgericht zuständig, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist, welche die Auskunftserteilung veranlasst hat oder anstelle der Polizei hätte veranlassen können. 2. Die Vorschrift des § 17a Abs. 4 ZuSEG über die Entschädigung bei Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung ist auf das bloße Durchsuchen eines Datenbestandes zur Ermittlung eingehender Telefonanrufe und der entsprechenden Anschlussinhaber nicht analog anwendbar.«

Normenkette:

JVEG § 4 § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; StPO § 98a ; ZuSEG § 16 § 17a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ;

Gründe:

I.