OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.02.2010
I-24 W 3/10
Normen:
ZPO § 103 Abs. 2; ZPO § 788 Abs. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 438
NJW-RR 2010, 1440
Rpfleger 2010, 435
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 407/07

Zuständigkeit zur Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen I-24 W 3/10

DRsp Nr. 2010/9125

Zuständigkeit zur Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung

Die Zuständigkeit des Prozessgerichts - Rechtspflegers -, die Kosten der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung (Vorbereitungskosten), die zu den Zwangsvollstreckungskosten gehören, festzusetzen, besteht stets, wenn es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem Titel kommt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf –Rechtspflegerin - vom 26. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht - Rechtspfleger – zur erneuten Entscheidung über das Kostenfestsetzungsgesuch sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 702,13 €

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 2; ZPO § 788 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht entsprechend § 538 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO. Die Ablehnung der Kostenfestsetzung beruht auf einer Verkennung der Zuständigkeit durch die Rechtspflegerin.