Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf –Rechtspflegerin - vom 26. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht - Rechtspfleger – zur erneuten Entscheidung über das Kostenfestsetzungsgesuch sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 702,13 €
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht entsprechend § 538 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO. Die Ablehnung der Kostenfestsetzung beruht auf einer Verkennung der Zuständigkeit durch die Rechtspflegerin.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|