VGH Hessen - Beschluss vom 19.01.2005
11 TE 3706/04
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 ; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 S. 5 ; VwGO § 6 Abs. 1 ; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 583
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 4666/03

Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitwertbeschwerde - Beschwerde, Einzelrichter, Streitwert, Zuständigkeit

VGH Hessen, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 11 TE 3706/04

DRsp Nr. 2007/24308

Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitwertbeschwerde - Beschwerde, Einzelrichter, Streitwert, Zuständigkeit

»Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG nur dann ein Mitglied des Beschwerdegerichts als Einzelrichter berufen, wenn in erster Instanz ein Einzelrichter nach § 6 VwGO über die Festsetzung des Streitwerts entschieden hat. Für Streitwertentscheidungen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO gilt die Zuständigkeitsregelung nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG nicht.«

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 ; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 S. 5 ; VwGO § 6 Abs. 1 ; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: