VG Gießen, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 4666/03
Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitwertbeschwerde - Beschwerde, Einzelrichter, Streitwert, Zuständigkeit
VGH Hessen, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 11 TE 3706/04
DRsp Nr. 2007/24308
Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitwertbeschwerde - Beschwerde, Einzelrichter, Streitwert, Zuständigkeit
»Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG nur dann ein Mitglied des Beschwerdegerichts als Einzelrichter berufen, wenn in erster Instanz ein Einzelrichter nach § 6VwGO über die Festsetzung des Streitwerts entschieden hat. Für Streitwertentscheidungen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3VwGO gilt die Zuständigkeitsregelung nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG nicht.«