OLG Celle - Beschluss vom 10.02.2005
10 WF 48/05
Normen:
JVEG § 4 Abs. 4 Satz 2 ; GKG § 66 Abs. 3 Satz 2 ; GVG § 119 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 141
MDR 2005, 707
NJW-RR 2005, 660
OLGReport-Celle 2005, 252
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 607 F 5865/03

Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren nach § 4 JVEG

OLG Celle, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 10 WF 48/05

DRsp Nr. 2005/4701

Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren nach § 4 JVEG

»Bei gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts nach dem JVEG ist Beschwerdegericht im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG auch dann das Landgericht (nicht das Oberlandesgericht), wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat.«

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 4 Satz 2 ; GKG § 66 Abs. 3 Satz 2 ; GVG § 119 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist vom Amtsgericht im vorliegenden Scheidungsverfahren mit am 16. Juli 2004 abgegangenem Schreiben für die Auslandszustellung der Antragsschrift, eines gerichtlichen Beschlusses sowie der Terminsladung als Übersetzer in die lettische Sprache beauftragt worden. Seine diesbezüglich eingereichte Rechnung hat der Kostenbeamte des Amtsgerichts - entsprechend der Stellungnahme des angehörten Vertreters der Landeskasse - aus mehreren Gründen um rund 135 EUR gekürzt.

Die dem Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung ist anschließend auf seinen Antrag hin auch mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 richterlich nur in der gekürzten Höhe festgesetzt worden; zugleich hat das Amtsgericht allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.