I.
Der Beschwerdeführer ist vom Amtsgericht im vorliegenden Scheidungsverfahren mit am 16. Juli 2004 abgegangenem Schreiben für die Auslandszustellung der Antragsschrift, eines gerichtlichen Beschlusses sowie der Terminsladung als Übersetzer in die lettische Sprache beauftragt worden. Seine diesbezüglich eingereichte Rechnung hat der Kostenbeamte des Amtsgerichts - entsprechend der Stellungnahme des angehörten Vertreters der Landeskasse - aus mehreren Gründen um rund 135 EUR gekürzt.
Die dem Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung ist anschließend auf seinen Antrag hin auch mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 richterlich nur in der gekürzten Höhe festgesetzt worden; zugleich hat das Amtsgericht allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.
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