OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.11.2002
1 W 1/02 RhSch
Normen:
Mannheimer Akte Art. 34, Akte Art. 37 ; BRAGO § 118 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 3 ; BinSchG § 11 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 101
VersR 2003, 1058
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 1/99

Zuständigkeit für sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in Rheinschifffahrtssachen - Anwaltsgebühren im Verklarungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 1 W 1/02 RhSch

DRsp Nr. 2003/2447

Zuständigkeit für sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in Rheinschifffahrtssachen - Anwaltsgebühren im Verklarungsverfahren

»1. Auch wenn das Berufungsverfahren in der Hauptsache vor der Berufskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt durchgeführt worden war, ist zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde (bzw. "Berufung") gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eines Rheinschifffahrtsgerichts das Rheinschifffahrtsobergericht und nicht die Berufungskammer zuständig, wenn der angegriffenen Kostenfestsetzung keine Kostengrundentscheidung der Berufungskammer, sondern eine solche des Rheinschifffahrtsgerichts zugrunde liegt. 2. Im Verklarungsverfahren findet in der Regel nur eine Beweisaufnahme statt, die zugunsten des Anwalts eines Beteiligten die Geschäftsgebühr und die Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BRAGO auslöst. Die Erstattungsfähigkeit einer Besprechungsgebühr § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist regelmäßig nicht gegeben.«

Normenkette:

Mannheimer Akte Art. 34, Akte Art. 37 ; BRAGO § 118 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 3 ; BinSchG § 11 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zur Entscheidung ist das angerufene Rheinschifffahrtsobergericht zuständig.