OLG Stuttgart vom 10.01.2003
4 Ws 274/02
Normen:
StPO § 220 § 354 Abs. 2 Satz 1 § 464a Abs. 2 § 464b ;
Fundstellen:
JR 2003, 435
Justiz 2003, 451
NStZ-RR 2003, 127

Zuständigkeit für Kostenfestsetzungsverfahren nach Zurückverweisung an eine anderes Gericht - Kosten des vom Angeklagten gestellten Sachverständigen als notwendige Auslagen

OLG Stuttgart, vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 4 Ws 274/02

DRsp Nr. 2004/6912

Zuständigkeit für Kostenfestsetzungsverfahren nach Zurückverweisung an eine anderes Gericht - Kosten des vom Angeklagten gestellten Sachverständigen als notwendige Auslagen

»1. Nach der Zurückverweisung einer Strafsache an ein anderes Gericht nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO ist für das Kostenfestsetzungsverfahren das zuerst mit dem Verfahren befasste Gericht zuständig. 2. Wird der Sachverständige vom Angeklagten geladen oder von diesem in der Sitzung gestellt, stellen die Kosten für das von ihm veranlasste Gutachten nur ausnahmsweise notwendige Auslagen i.S. des § 464a Abs. 2 StPO dar.«

Normenkette:

StPO § 220 § 354 Abs. 2 Satz 1 § 464a Abs. 2 § 464b ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 1995 wegen Mordes verurteilt.