BGH - Beschluß vom 21.03.2006
4 StR 110/05
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 12.07.2004

Zuständigkeit für Kostenbeschwerde

BGH, Beschluß vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 4 StR 110/05

DRsp Nr. 2006/8564

Zuständigkeit für Kostenbeschwerde

Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 ;

Gründe: