BGH, Beschluß vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 4 StR 110/05
DRsp Nr. 2006/8564
Zuständigkeit für Kostenbeschwerde
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat.