OLG Hamm - Beschluss vom 16.04.2007
2 s Sbd IX 136/06
Normen:
RVG § 42 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum,

Zuständigkeit für Feststellung der Pauschgebühr für Wahlanwalt im Revisionsverfahren vor BGH

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 136/06

DRsp Nr. 2007/11091

Zuständigkeit für Feststellung der Pauschgebühr für Wahlanwalt im Revisionsverfahren vor BGH

»Für die Feststellung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit des Wahlanwalts im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist nicht das OLG, sondern der Bundesgerichtshof zuständig.«

Normenkette:

RVG § 42 ;

Entscheidungsgründe:

Der Mandant des Antragstellers ist in erster Instanz durch Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum nach 14 Hauptverhandlungstagen durch Urteil vom 8. September 2004 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

Dieses Urteil ist auf die Revision des Angeklagten, die mit einem 35 Seiten umfassenden Schriftsatz des Antragstellers begründet worden war, durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2005 (4 StR 76/05) gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.