Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen des Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22.10.2002, wonach der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage des am 06.03.2002 verkündeten Versäumnisurteils an Kosten 186,78 EUR nebst Zinsen seit dem 14.03.2002 zu erstatten hat, ist begründet.
Der Rechtspfleger bei dem Landgericht Düsseldorf war zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die in dem Verfahren vor dem Landgericht bis zum Erlass des Versäumnisurteils entstanden sind, nicht (mehr) gemäß §§ 103 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 ZPO zuständig.
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