Zuständigkeit für die Kostenentscheidung bei Versterben des Angeklagten nach eingelegter Revision
BayObLG, Beschluß vom 14.08.1985 - Aktenzeichen RReg 1 St 160/85
DRsp Nr. 1998/9440
Zuständigkeit für die Kostenentscheidung bei Versterben des Angeklagten nach eingelegter Revision
Verstirbt der Angeklagte, bevor die Akten zur Entscheidung über eine eingelegte Revision dem Revisionsgericht zugegangen sind, ist für die Entscheidung über einen Antrag, der Staatskasse Verfahrenskosten und notwendige Auslagen des verstorbenen Angeklagten aufzuerlegen, nicht das Revisionsgericht, sondern das Gericht, dessen Entscheidung mit der Revision angefochten war, zuständig.