BayObLG - Beschluß vom 17.07.1985
RReg 2 St 55/85
Normen:
StPO §§ 206a, § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 249 (Rüth)

Zuständigkeit für die Kostenentscheidung bei Versterben des Angeklagten nach eingelegter Revision

BayObLG, Beschluß vom 17.07.1985 - Aktenzeichen RReg 2 St 55/85

DRsp Nr. 1998/9426

Zuständigkeit für die Kostenentscheidung bei Versterben des Angeklagten nach eingelegter Revision

Verstirbt der Angeklagte, bevor die Akten zur Entscheidung über eine eingelegte Revision dem Revisionsgericht zugegangen sind, ist für die Entscheidung über einen Antrag, der Staatskasse Verfahrenskosten und notwendige Auslagen des verstorbenen Angeklagten aufzuerlegen, nicht das Revisionsgericht, sondern das Gericht, dessen Entscheidung mit der Revision angefochten war, zuständig.

Normenkette:

StPO §§ 206a, § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1986, 249 (Rüth)