Zuständigkeit für die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren - und Auslagen in Beratungshilfesachen
BayObLG, Beschluß vom 23.11.1990 - Aktenzeichen AR 3 Z 101/90
DRsp Nr. 2005/15347
Zuständigkeit für die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren - und Auslagen in Beratungshilfesachen
»Hat der Rechtssuchende den Rechtsanwalt unmittelbar aufgesucht und wird nachträglich Beratungshilfe von einem Amtsgericht gewährt, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt nicht seinen Sitz hat, so ist für die Festsetzung der Vergütung des Anwalts trotzdem das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seinen Sitz hat.«