Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen des Registergerichts
BayObLG, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 175/98
DRsp Nr. 1998/16555
Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen des Registergerichts
»1. Wird gegen Entscheidungen des Registergerichts, die Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen für eine Eintragung im Handelsregister betreffen, Beschwerde eingelegt, so hat darüber beim Landgericht eine Kammer für Handelssachen zu entscheiden.2. Entscheidet anstelle einer Kammer für Handelssachen eine Zivilkammer, so liegt darin ein unbedingter Rechtsbeschwerdegrund, der auf weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache führt.«