BayObLG - Beschluß vom 30.06.1998
3Z BR 175/98
Normen:
FGG § 30 ; KostO § 14 Abs. 3 ; ZPO § 551 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DB 1998, 1907
FGPrax 1998, 194
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 97/98
AG - Registergericht - Passau,

Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen des Registergerichts

BayObLG, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 175/98

DRsp Nr. 1998/16555

Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen des Registergerichts

»1. Wird gegen Entscheidungen des Registergerichts, die Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen für eine Eintragung im Handelsregister betreffen, Beschwerde eingelegt, so hat darüber beim Landgericht eine Kammer für Handelssachen zu entscheiden.2. Entscheidet anstelle einer Kammer für Handelssachen eine Zivilkammer, so liegt darin ein unbedingter Rechtsbeschwerdegrund, der auf weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache führt.«

Normenkette:

FGG § 30 ; KostO § 14 Abs. 3 ; ZPO § 551 Nr. 4 ;

Gründe: