BayObLG - Beschluss vom 21.03.2002
2Z BR 170/01
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 46 § 48 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 882
NZM 2002, 460
NZM 2002, 460
OLGReport-BayObLG 2002, 254
ZMR 2002, 686
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3632/01
AG Rosenheim 10 UR II 68/00 ,

Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts - Inanspruchnahme des Bauträgers - Geschäftswert für Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 170/01

DRsp Nr. 2002/9063

Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts - Inanspruchnahme des Bauträgers - Geschäftswert für Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss

»1. Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ist nur gegeben, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer stehen. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn die übrigen Wohnungseigentümer den Bauträger, der auch Wohnungseigentümer ist, deshalb in Anspruch nehmen, weil noch nicht sämtliche Gebäude errichtet wurden und deshalb wegen der infolgedessen überdimensionierten Heizungsanlage Mehrkosten anfallen.2. Der Geschäftswert für die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den eine Sache vom Wohnungseigentumsgericht an das Prozessgericht verwiesen wurde, entspricht dem Geschäftswert der Hauptsache. Allein die Tatsache, dass im Beschwerdeverfahren lediglich über die Zuständigkeit entschieden wird, begründet kein Missverhältnis von Kosten und Interesse der Beteiligten.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 46 § 48 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe

I.