Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
I.
Der Verteidiger vertrat den früheren Angeklagten in einem Verfahren vor der 11. großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts Köln als Schwurgericht, in dem ihm ein Totschlag zur Last lag. Das Verfahren endete mit dem Freispruch des früheren Angeklagten. In dem Urteil vom 24.09.2015 (Az. 111b Ks 1/15), rechtskräftig seit dem 02.10.2015, wurden die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
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