OLG Köln - Beschluss vom 21.04.2016
2 Ws 218/16
Normen:
ZPO § 568 S. 1; VV RVG Nr. 4120; VV RVG Nr. 4121;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Ks 1/15
StA Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 90 Js 52/14

Zuständigkeit des Senats bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem LandgerichtKeine Erhöhung der Mittelgebühr bezüglich der Terminsgebühr bei Sachverständigengutachten im Schwurgerichtsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 2 Ws 218/16

DRsp Nr. 2016/8417

Zuständigkeit des Senats bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht Keine Erhöhung der Mittelgebühr bezüglich der Terminsgebühr bei Sachverständigengutachten im Schwurgerichtsverfahren

Über die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht entscheidet der Senat und nicht der Einzelrichter. In einem Schwurgerichtsverfahren führt der Umstand, dass der Verteidiger sich auch auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten und ein schwieriges Plädoyer vorbereiten muss, regelmäßig nicht dazu, dass die Mittelgebühr bezüglich der Terminsgebühr überschritten werden müsste.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 1; VV RVG Nr. 4120; VV RVG Nr. 4121;

Gründe

I.

Der Verteidiger vertrat den früheren Angeklagten in einem Verfahren vor der 11. großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts Köln als Schwurgericht, in dem ihm ein Totschlag zur Last lag. Das Verfahren endete mit dem Freispruch des früheren Angeklagten. In dem Urteil vom 24.09.2015 (Az. 111b Ks 1/15), rechtskräftig seit dem 02.10.2015, wurden die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten der Staatskasse auferlegt.