BGH - Beschluß vom 20.09.2004
VI ZB 51/03
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit b ;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 21.07.2003

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Fällen mit Auslandsberührung

BGH, Beschluß vom 20.09.2004 - Aktenzeichen VI ZB 51/03

DRsp Nr. 2004/15728

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Fällen mit Auslandsberührung

119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streitgenossenschaft anwendbar.

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit b ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da wegen der Beteiligung der Beklagten zu 3, einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, das Oberlandesgericht zuständig gewesen wäre, was auch die Berufung gegen die Beklagten zu 1 und 2 mit Wohnsitz im Inland mitbeträfe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch ansonsten nicht zulässig wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02 - (BGHZ 155, 46) entschieden, daß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, wonach die Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zuständig sind, grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streitgenossenschaft anwendbar ist. Eine erneute Entscheidung über diese Fragen ist deshalb gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr geboten, zumal der angefochtene Beschluß mit dem vorgenannten Senatsurteil in Einklang steht.