I. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da wegen der Beteiligung der Beklagten zu 3, einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, das Oberlandesgericht zuständig gewesen wäre, was auch die Berufung gegen die Beklagten zu 1 und 2 mit Wohnsitz im Inland mitbeträfe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch ansonsten nicht zulässig wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Mai 2003 -
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