OLG München - Beschluss vom 14.05.2009
32 W 1336/09
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 3 S. 2; GerOrgG Art. 2;
Fundstellen:
OLGReport-München 2009, 533
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 14453/08
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 481 C 290/08

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in die EG-rechtlichen Berufungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 32 W 1336/09

DRsp Nr. 2009/15637

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in die EG-rechtlichen Berufungsverfahren

Für Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht als Berufungsgericht in Wohnungseigentumssachen ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG als das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht (Art. 2 GerOrgG) das Oberlandesgericht zuständig.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 32 W 1336/09

LG München I 36 S 14453/08

AG München 481 C 290/08

In dem Rechtsstreit

wegen Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen,

hier: befristete Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts,

erlässt der 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 14. Mai 2009 folgenden

Beschluss

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 3 S. 2; GerOrgG Art. 2;

Gründe:

I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Vertreterin der Beklagten verwaltet wird.

Am 4.3.2008 fand eine Eigentümerversammlung statt. In dieser wurden u. a. folgende Beschlüsse gefasst:

Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 wurden mehrheitlich die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen für das Jahr 2007 genehmigt.