Eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht veranlasst. Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts R. vom 16. Februar 2011 wird aufgehoben.
Das Oberlandesgericht C. ist für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts R. vom 28. Januar 2011, durch den die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen worden ist, nicht zuständig. Beschwerdegericht ist vielmehr das nächsthöhere Landgericht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2010, Az.: 2 W 215/10. OLG Köln MDR 2011, 258f.. Hansens RVGReport 2010, 382).
Zwar ist richtig, dass gem. § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des GVG bezeichneten Art Beschwerdegericht das Oberlandesgericht ist. Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG liegen jedoch nicht vor.
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