OLG Hamm - Beschluss vom 13.05.2008
11 Sbd 11/08
Normen:
RVG § 44 ; BerHG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; BerHG § 5 ; FGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Unna, - Vorinstanzaktenzeichen 5 II 417/08

Zuständigkeit des Amtsgerichts des Wohnsitzes bei Beratungshilfe nach Wohnsitzwechsel

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2008 - Aktenzeichen 11 Sbd 11/08

DRsp Nr. 2008/16639

Zuständigkeit des Amtsgerichts des Wohnsitzes bei Beratungshilfe nach Wohnsitzwechsel

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung nach der die Umstände bei Antragstellung maßgeblich sind auf und schließt sich der Rechtsprechung anderer Obergericht an. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist danach auch beim Wechsel des Wohnsitzes das Gericht des (neuen) Wohnsitzes. Der Wortlaut von § 4 Abs.1 S.1 BerHG gibt etwas anderes nicht her. Missbrauch von Beratungshilfe wird ausreichend durch die Versicherung gem. § 7 BerHG vermieden.

Normenkette:

RVG § 44 ; BerHG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; BerHG § 5 ; FGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die damals im Amtsgerichtsbezirk N wohnhafte Beteiligte nahm im November 2007 Beratungshilfe durch Rechtsanwalt T in N in Anspruch, um weitere telefonische Belästigungen durch ihren Ehemann zu verhindern. Zum 01.01.2008 verzog sie nach G im Bezirk des Amtsgerichts V.

Mit einem beim Amtsgericht N eingereichten Antrag vom 31.03.2008 hat die Beteiligte nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe beantragt. Gleichzeitig hat der Verfahrensbevollmächtigte die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 99,96 EUR für seine Tätigkeit gemäß § 44 RVG (VV RVG Nr. 2503, 7002, 7008) beantragt.