I. Der Senat ist in Übereinstimmung mit den hierzu angefragten anderen Strafsenaten der Auffassung, daß über die Pauschvergütung anders als beim Oberlandesgericht, bei dem ein Einzelrichter entscheiden kann (§ 51 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 RVG), beim Bundesgerichtshof ausschließlich eine Spruchgruppe (mit fünf Richtern) entscheidet. § 122 Abs. 1 GVG sieht für das Oberlandesgericht vor, daß in bestimmten Fällen der Einzelrichter entscheiden kann. Eine entsprechende Regelung für den Bundesgerichtshof enthält das GVG jedoch nicht (vgl. § 139 GVG).
II. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 31. Januar 2005 war die Antragstellerin zur Pflichtverteidigern für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
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