OLG Bamberg - Beschluss vom 25.01.2000
3 W 99/99
Normen:
BRAGO § 31 § 32 ; RPflG § 11 ; VV-RVG Nr. 3101 Nr. 1, Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2000, 228
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 17.03.1999
LG Würzburg, vom 23.08.1999

Zuständigkeit bei sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss - Erstattungsfähige Kosten bei Rücknahme einer Unterlassungsverfügung

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 3 W 99/99

DRsp Nr. 2004/18164

Zuständigkeit bei sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss - Erstattungsfähige Kosten bei Rücknahme einer Unterlassungsverfügung

1. Infolge der am 1.10.1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hat das Landgericht nach Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß keine Möglichkeit der Abhilfe mehr. 2. Wird in einer Wettbewerbssache der Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung zurückgenommen, sind dem Antragsgegner die notwendigen Auslagen zu erstatten. Diese belaufen sich im Falle der Einreichung einer Schutzschrift auf eine halbe Prozessgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 31 § 32 ; RPflG § 11 ; VV-RVG Nr. 3101 Nr. 1, Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;

Gründe:

I.