Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2013 -
Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht sind die (echten) Hilfsanträge auf Wiedereinstellung der Klägerin nicht streitwerterhöhend bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren zu berücksichtigen, da die Hilfsanträge aufgrund der
Stattgabe der Hauptanträge (Kündigungsschutz nebst Weiterbeschäftigung durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 21.03.2013) nicht zu Entscheidung angefallen sind, §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 16.11.2012 - 5 Ta 287/12 -; Beschl. v. 18.07.2007 - 5 Ta 220/07 -; Beschl. v. 09.05.2006 - 8 Ta 138/06 -; Beschl. v. 27.10.2004 - 3 Ta 332/04 - m.w.N.).
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