OLG Rostock - Beschluss vom 23.10.2007
7 W 75/07
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 82
OLGReport-Rostock 2008, 170
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 407/04

Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsanspruch gemäß § 45 GKG - derselbe Gegenstand?

OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 7 W 75/07

DRsp Nr. 2007/22698

Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsanspruch gemäß § 45 GKG - derselbe Gegenstand?

1. Eine Addition des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs mit dem Hauptanspruch findet gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG dann nicht statt, wenn diese Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. 2. Für den kostenrechtlichen Begriff des Gegenstandes i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt es nicht auf den sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff des Prozessrechts an. Derselbe Gegenstand i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt vielmehr vor, wenn sich Haupt- und Hilfsansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn mit dem Hauptantrag Schadensersatz in Höhe des positiven Erfüllungsintressses und mit dem Hilfsantrag Ersatz des Vertrauensschadens und damit das negative Interesse begehrt wird.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem gescheiterten Erbbaurechtsvertrag.

Mit ihrem Haupantrag hat sie Erstattung in Höhe ihres - positiven - Erfüllungsinteresses (entgangener Gewinn) und insofern Zahlung von 12.826.249 EUR begehrt. Ihr Hilfsantrag auf Zahlung von 4.164.914,83 EUR ist auf Ausgleich des negativen Interesses (Finanzierungs- und Vertragskosten sowie sonstige Aufwendungen) gerichtet gewesen.