OLG Dresden - Beschluss vom 29.12.2006
5 W 1517/06
Normen:
GKG § 39 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 315
OLGReport-Dresden 2007, 470
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 09.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3311/03

Zusammenrechnung der Werte unterschiedlicher Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG

OLG Dresden, Beschluss vom 29.12.2006 - Aktenzeichen 5 W 1517/06

DRsp Nr. 2007/7028

Zusammenrechnung der Werte unterschiedlicher Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG

»Die Zusammenrechnung der Werte unterschiedlicher Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG setzt voraus, dass die Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.«

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit seiner Beschwerde macht der Beklagte geltend, dass für die Streitwertfestsetzung mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche zusammenzurechnen sind.

Mit der Klage begehrte die Klägerin ursprünglich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von rückständiger Gewerberaummiete für das Jahr 1998 in Höhe von 3.419,50 EUR. Nach Zustellung der Klageschrift erweiterte die Klägerin die Klage durch Schriftsatz vom 06.08.2003 in Höhe von 7.236,88 EUR (Miete für die Jahre 1999 bis 2001). Gleichzeitig erklärte sie die Klagerücknahme bezüglich der ursprünglich geltend gemachten Miete für das Jahr 1998 in Höhe von 3.419,50 EUR. Die so bezifferte Klage wurde im Verlauf des Verfahrens zuerst teilweise, dann vollständig zurückgenommen.

Durch den angefochtenen Beschluss legte das Landgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Streitwert setzte es auf 3.419,50 EUR ab Klageeinreichung, auf 7.253,71 EUR ab Einreichung des Schriftsatzes vom 06.08.2003 sowie auf 4.152,19 EUR ab der weiteren Klagerücknahme fest.