OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2007
21 W 50/06
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 324
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 469/02
LG Essen, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 469/02

Zusammenrechnung der Werte aller anhängig gewesenen Teile des Streitgegenstandes bei der Gebührenfestlegung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 21 W 50/06

DRsp Nr. 2007/15208

Zusammenrechnung der Werte aller anhängig gewesenen Teile des Streitgegenstandes bei der Gebührenfestlegung

Für Gebühren, die das gesamte Verfahren betreffen, sind die Werte aller anhängig gewesenen Teile des Streitgegenstandes zu addieren, auch soweit sie niemals gleichzeitig anhängig waren.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die aus eigenem Recht der Prozeßbevollmächtigten zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.