OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.01.2003
2 WF 135/02
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 1, 3 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 215
Rpfleger 2003, 323

Zusätzliche Anwaltsgebühr bei Einbeziehung eines anderweitig anhängigen Verfahrens in Prozessvergleich?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2003 - Aktenzeichen 2 WF 135/02

DRsp Nr. 2003/3990

Zusätzliche Anwaltsgebühr bei Einbeziehung eines anderweitig anhängigen Verfahrens in Prozessvergleich?

Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche einbezogen, die Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens sind, erhält der Rechtsanwalt, der in jenem Verfahren bereits die volle Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO verdient hat, für seine Mitwirkung am Vergleich keine zusätzliche Prozessdifferenzgebühr gemäß §§ 32, 13 Abs. 3 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 1, 3 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht -Rockenhausen die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 30. September 2002, mit welchem dem Antrag der beigeordneten Rechtsanwältin auf Festsetzung der ihr aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 22. September 2002 nur teilweise entsprochen worden ist, zurückgewiesen.