OLG Koblenz - Beschluss vom 07.08.2012
14 W 423/12
Normen:
RVG § 50; RVG § 55; RVG § 56; RVG § ZPO 114 ff;
Fundstellen:
MDR 2013, 300
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 322/10

Zurückweisung eines Vergütungsantrags nach gerichtlicher Fristsetzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 14 W 423/12

DRsp Nr. 2013/1425

Zurückweisung eines Vergütungsantrags nach gerichtlicher Fristsetzung

Die mit Fristsetzung verbundene gerichtliche Aufforderung an den PKH - Anwalt, einen Vergütungsantrag einzureichen, ist auch dann verbindlich, wenn die Festsetzung zum Zeitpunkt der Aufforderung mangels Abschluss des Verfahrens noch nicht zulässig war.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23.07.2012 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 50; RVG § 55; RVG § 56; RVG § ZPO 114 ff;

Gründe

Das - nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3 sowie Abs. 4 S. 2 RVG statthafte und fristgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hat die am 14.02.2012 ausgesprochene Zurückweisung des Vergütungsantrags vom 30.01.2012 zu Recht bestätigt.