OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2001
1 W 7/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 567 Abs. 1 § 114 § 127 Abs. 1 S. 2 § 261 Abs. 3 Nr. 2 § 97 Abs. 1 § 127 Abs. 4 ; GG § 823 Abs. 1, Abs. 2 Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StGB §§ 185 ff. ; BGB § 1004 Abs. 1 ; GVG § 71 Abs. 1 § 23 Nr. 1 ; KV- GKG Nr. 1952;
Fundstellen:
AGS 2001, 257
JurBüro 2001, 650
OLGR-Brandenburg 2001, 335
OLGReport-Brandenburg 2001, 335
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 568/00

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs bei lediglich teilweiser Erfolgsaussicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 1 W 7/01

DRsp Nr. 2001/9212

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs bei lediglich teilweiser Erfolgsaussicht

»Das bei dem Landgericht eingereichte Prozesskostenhilfegesuch ist, sofern eine Klage noch nicht erhoben ist, insgesamt zurückzuweisen, wenn der erfolgversprechende Teil der beabsichtigten Klage die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts unterschreitet.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 567 Abs. 1 § 114 § 127 Abs. 1 S. 2 § 261 Abs. 3 Nr. 2 § 97 Abs. 1 § 127 Abs. 4 ; GG § 823 Abs. 1, Abs. 2 Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StGB §§ 185 ff. ; BGB § 1004 Abs. 1 ; GVG § 71 Abs. 1 § 23 Nr. 1 ; KV- GKG Nr. 1952;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, deren Gegenstand Ehrenschutzansprüche gegen den Antragsgegner sind.

Hierbei geht es um Äußerungen in einem Artikel in der Zeitung "W" vom 23. März 1999, während einer Pressekonferenz der Innungskrankenkasse B (IKK) vom 26. Juli 2000 sowie in einer Presseerklärung der IKK vom 5. September 2000. Der Antragsgegner ist Vorstandsvorsitzender der IKK. Der Antragsteller war bei der IKK unter anderem als Innenrevisor tätig.

Der Antragsteller beabsichtigt eine Klageerhebung mit folgenden Anträgen:

1. dem Antragsgegner zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten,

a) der Antragsteller sei ein psychisch kranker Mensch, ein Psychopath etc.;