LG Chemnitz - Beschluss vom 08.02.2005
3 T 109/05
Normen:
GBO § 18 § 71 § 74 ; KostO § 8 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2005, 422

Zurückweisung eines Eintragungsantrages wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses; Berücksichtigung der Einzahlung im Beschwerdeverfahren

LG Chemnitz, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 3 T 109/05

DRsp Nr. 2006/9243

Zurückweisung eines Eintragungsantrages wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses; Berücksichtigung der Einzahlung im Beschwerdeverfahren

»Ein Eintragungsantrag darf nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der Antragsteller auf eine Zwischenverfügung trotz Fristsetzung den Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt und dies erst im Beschwerdeverfahren nachgeholt hat. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, deren Vorbringen im Beschwerdeverfahren nach § 74 GBO zulässig ist und auf die das Grundbuchamt der Beschwerde abhelfen muss. «

Normenkette:

GBO § 18 § 71 § 74 ; KostO § 8 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Notarin ... hat mit Schriftsatz vom 17.09.2004 Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung aus der Urkunde vom 13.08.2004 (UR-Nr. ... 1991 für 2004) gestellt.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat mit Zwischenverfügung vom 19.11.2004 den beantragten Vollzug von der Zahlung eines Kostenvorschusses i.H. von 39,00 Euro abhängig gemacht. Als Einzahlungsfrist ist der 24.12.2004 bestimmt worden.

Mit Beschluss vom 10.01.2005 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Eintragungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass die gesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses fruchtlos verstrichen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 20.01.2005, mit der sie mitteilen, dass zwischenzeitlich der Vorschuss gezahlt worden sei.