BGH - Beschluss vom 20.10.2009
XI ZB 36/09
Normen:
GKG § 6 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1; GKG § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 172/08
LG Offenburg, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 439/07

Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen XI ZB 36/09

DRsp Nr. 2009/24244

Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin vom 6. Oktober 2009 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen, da die Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG im Verfahren über die Rechtsbeschwerde Kostenschuldnerin ist und die für dieses Verfahren zu erhebende Gerichtsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GKG mit der Einreichung der Rechtmittelschrift fällig geworden ist. Darüber, ob die Gebühr - wie die Klägerin meint - wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Berufungsgericht bei dessen mit der Rechtsbeschwerde angegriffener Entscheidung gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben ist, ist gegebenenfalls erst mit der Sachentscheidung über die Rechtsbeschwerde zu befinden.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1; GKG § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 172/08