Der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 2 des Einigungsvertrages, die das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden hat (vgl. BVerfGE 107, 133 [142, 149]), kommt infolge des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 788) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
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