BGH - Beschluß vom 16.09.2003
XI ZR 464/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer 20.000 EUR übersteigenden Beschwer

BGH, Beschluß vom 16.09.2003 - Aktenzeichen XI ZR 464/02

DRsp Nr. 2003/13627

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer 20.000 EUR übersteigenden Beschwer

Der Streitwert eines Anspruchs wegen pflichtwidriger Verwertung eines Fahrzeugs ist nach dem Rest- und nicht nach dem Neuwert des Pkw zu berechnen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von 20.000 EURO im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht.