BGH - Beschluss vom 19.03.2009
IX ZR 232/06
Normen:
ZPO § 293; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 80/03
LG Bielefeld, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 530/01

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Gebührenvereinbarung nach peruanischem Recht mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 232/06

DRsp Nr. 2009/8121

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Gebührenvereinbarung nach peruanischem Recht mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.027.283 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 293; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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