BGH - Beschluss vom 24.09.2009
IX ZR 35/07
Normen:
RVG § 14 Abs. 2; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 8; ZPO § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2009, 569
Vorinstanzen:
OLG München, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 3955/05
LG München I, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 23690/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zum Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 35/07

DRsp Nr. 2009/23814

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zum Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts mangels grundsätzlicher Bedeutung

Eine analoge Anwendung der gerichtlichen Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer aus § 14 Abs. 2 RVG (vormals § 12 Abs. 2 BRAGO) auf die für außergerichtliche Leistungen angesetzte Bemessung des Gegenstandswerts kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 104.617,78 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 2; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 8; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt.

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