BGH - Beschluß vom 23.09.2004
IX ZR 11/01
Normen:
ZPO § 141 § 543 Abs. 2 ; BRAGO § 3 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 08.12.2000

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behauptung einer Stundenhonorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt mangels Relevanz einer unterlassenen Anhörung nach § 141 ZPO

BGH, Beschluß vom 23.09.2004 - Aktenzeichen IX ZR 11/01

DRsp Nr. 2004/16162

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behauptung einer Stundenhonorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt mangels Relevanz einer unterlassenen Anhörung nach § 141 ZPO

Normenkette:

ZPO § 141 § 543 Abs. 2 ; BRAGO § 3 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Endergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Aufgrund der den Beklagten obliegenden Beweislast wegen der behaupteten Stundenhonorarvereinbarung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO) und den sich aus den Akten ergebenden Umständen (insbesondere des teils widerlegten und teils unglaubhaften Sachvortrags der Beklagten), schließt der Senat es aus, daß es den Beklagten nach einer Anhörung gemäß § 141 ZPO gelingen könnte, das Berufungsgericht von der Richtigkeit ihrer Behauptung zu überzeugen.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 08.12.2000