Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO); sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Klägerin im Einklang mit § 596 ZPO in einem hierzu nachgelassenen Schriftsatz vom Urkundenprozess abstehen konnte, war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Denn es hat die im ordentlichen Verfahren weiterverfolgten Ansprüche abgetrennt und insoweit die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Diese Verfahrenstrennung war rechtlich nicht zu beanstanden (s. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02, WM 2003, 1626 f.).
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