BGH - Beschluß vom 27.11.2006
IV ZB 23/06
Normen:
GKG § 21 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 12/06
AG Marl, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 555/05

Zurückweisung der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch verspätete Zustellung eines Schriftsatzes

BGH, Beschluß vom 27.11.2006 - Aktenzeichen IV ZB 23/06

DRsp Nr. 2006/30180

Zurückweisung der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch verspätete Zustellung eines Schriftsatzes

Normenkette:

GKG § 21 ;

Gründe:

1. Durch Beschluss vom 24. August 2006 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den die Ablehnung des Amtsrichters betreffenden Beschluss des Landgerichts vom 10. Februar 2006 als unzulässig verworfen. Gegen die Kostenrechnung vom 6. September 2006 erhebt der Beklagte Einwendungen. Er macht geltend, das Verfahren beim Bundesgerichtshof hätte nicht stattgefunden, wenn das Amtsgericht ihm das Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 9. Februar 2006 rechtzeitig übersandt hätte, mit dem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

2. Der als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz vom 6. September 2006 zu wertende Einspruch ist nicht begründet.