1. Durch Beschluss vom 24. August 2006 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den die Ablehnung des Amtsrichters betreffenden Beschluss des Landgerichts vom 10. Februar 2006 als unzulässig verworfen. Gegen die Kostenrechnung vom 6. September 2006 erhebt der Beklagte Einwendungen. Er macht geltend, das Verfahren beim Bundesgerichtshof hätte nicht stattgefunden, wenn das Amtsgericht ihm das Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 9. Februar 2006 rechtzeitig übersandt hätte, mit dem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
2. Der als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz vom 6. September 2006 zu wertende Einspruch ist nicht begründet.
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