Der im Senatsbeschluß vom 27. November 2002 festgesetzte Streitwert errechnet sich aus den Gerichtskosten, deren Erlaß der Antragsteller begehrt und die Gegenstand des zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2001 sind.
Ob in einem anderen Verfahren beim Amtsgericht die Prozeßfähigkeit des Antragstellers in Zweifel gezogen wird, ist unerheblich. Die prozessuale Kostentragungspflicht betrifft auch die prozeßunfähige Partei (BGHZ 121, 397, 399).
Zu weiteren Ausführungen gibt die Gegenvorstellung keinen Anlaß.
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