BGH - Beschluß vom 25.09.2008
BLw 10/08
Normen:
GKG § 66 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 WLw 64/07
AG Plön, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Lw 16/07

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Zurücknahme einer Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen BLw 10/08

DRsp Nr. 2008/18738

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Zurücknahme einer Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen

Normenkette:

GKG § 66 ;

Gründe:

1. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.