Es kann dahinstehen, ob der von dem Sekretariat der e. für den Beklagten eingelegte "Einspruch" vom 31. Juli 2008 als Erinnerung gemäß § 66 GKG zulässig ist. Als solche ist er jedenfalls unbegründet.
Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch Beschluss vom 3. April 2008 löste gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) eine doppelte Gebühr aus. Diese ist auch der Höhe nach zutreffend angesetzt.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dem Gebührenansatz nicht entgegen. Er ändert nichts daran, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unbedingt, also unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, erhoben worden war und der Senat deshalb über sie zu befinden hatte.
Die nach der ablehnenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehende Gelegenheit zur Reduzierung der Kostenlast durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte nicht genutzt. Er konnte auch nicht damit rechnen, dass ihm diese Möglichkeit bis zu der Entscheidung über sein als Gegenvorstellung gewertetes Schreiben vom 24. März 2008 offen stehen würde.
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