BGH - Beschluß vom 06.06.2007
III ZB 16/07
Normen:
KV- GKG Nr. 1822; GKG § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 207/06
AG Duisburg, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 2612/06

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 06.06.2007 - Aktenzeichen III ZB 16/07

DRsp Nr. 2007/10802

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

Der "Einspruch" gegen die Verwerfung der Berufung durch Beschluss ist als Rechtsbeschwerde aufzufassen und dementsprechend kostenrechtlich zu behandeln.

Normenkette:

KV- GKG Nr. 1822; GKG § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2007, mit welchem er zu der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2007 mitteilt, er sei hierfür "der falsche Ansprechpartner", als Erinnerung gegen den der Rechnung zugrunde liegenden Kostenansatz vom 30. März 2007 aus.

Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kostenbeamtin hat zutreffend eine Gebühr nach Nummer 1822 des Kostenverzeichnisses - KV - (Anlage 1 des GKG zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 35,00 EUR angesetzt.