Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2007, mit welchem er zu der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2007 mitteilt, er sei hierfür "der falsche Ansprechpartner", als Erinnerung gegen den der Rechnung zugrunde liegenden Kostenansatz vom 30. März 2007 aus.
Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kostenbeamtin hat zutreffend eine Gebühr nach Nummer 1822 des Kostenverzeichnisses - KV - (Anlage 1 des GKG zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 35,00 EUR angesetzt.
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